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Fischerei - Verein Hochtaunus e.V. Neu-Anspach Gewässerordnung, gültig ab 1.12.2011 1. Fischereierlaubnis Die Ausübung der Fischerei in den Vereinsgewässern ist folgenden Personen im Rahmen dieser Gewässerordnung gestattet: 1. Aktiven Vereinsmitgliedern mit gültigem Erlaubnisschein; 2. Anschlußmitgliedern in Begleitung eines Vollmitgliedes mit gültigem Erlaubnisschein; 3. Anwärtern mit gültigem Erlaubnisschein. Erforderlich ist jeweils der gültige Jahresfischereischein.
2. Anerkennung der Gewässerordnung Mit der Lösung der Jahreskarte wird die jeweils gültige Gewässerordnung anerkannt.
3. Haftung des Vereins Die Fischerei geschieht auf eigenes Risiko. Der Verein übernimmt keine Haftung, auch nicht gegenüber Begleitpersonen.
4. Informationen vor Angelbeginn
Jeder Fischereiausübungsberechtigte hat sich vor Angelbeginn im Schaukasten des Anglerheimes am Grünwiesenweiher über Schon- und Sperrzeiten, nicht erlaubte Köder und eventuelle Änderungen zu informieren.
5. Erlaubte und vorgeschriebene Angelgeräte
Für die Ausübung der Fischerei sind erlaubt:
Aktiven Vereinsmitgliedern, Anwärtern und Jugendlichen von 16 bis 18 Jahren zwei Handangeln. Jugendlichen Vereinsmitgliedern von 10 bis 16 Jahren und Anschlussmitgliedern eine Handangel. Beim Friedfischen ist nur der Einfachhaken, beim Raubfischangeln auch der Drilling erlaubt. Wer mit Kunstköder angelt darf grundsätzlich keine andere Angel zum Fang ausgelegt haben. Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist das Fischen an der Weil sowie das Angeln mit Kunstködern an allen Gewässern nicht erlaubt.
Während des Angelns müssen Unterfangkescher, Fischtöter, Hakenlöser, Messer, Maßband und Rachensperre verfügbar sein.
6. Köder, Köderfische und Anfüttern
Es sind alle Köder frei. Als Köderfische dürfen keine Fische, die auf der roten Liste stehen, (z. B. Gründling, Bitterling, Schneider, Stichling usw.) verwendet werden. Blut ist weder als Köder noch als Anfütterung gestattet. Als Stellfisch verwendete Fische sind nach dem Abködern nur zerkleinert in das Gewässer zu geben. Es darf nur während des Angelns maßvoll angefüttert werden.
7. Mindestmaße und Schonzeiten
Es gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Fang von Hecht und Zander ist vom 1. Februar bis 31. Mai nicht gestattet.
8. Behandlung untermaßiger Fische
Alle untermaßigen, unverletzten Fische sind sofort schonend ins Wasser zurückzusetzen, dies gilt auch bei geschlucktem Haken. Das Vorfach ist vor dem Maul abzuschneiden.
9. Behandlung kranker, verletzter und blutender Fische
Fische die krank sind dürfen nicht in das Gewässer zurückgesetzt werden. Es ist in jedem Fall ein Gewässerwart oder der Vorsitzende zu informieren. Stark blutende oder schwer verletzte Fische dürfen nicht lebend in das Gewässer zurückgesetzt werden.
10. Als Edelfische gelten:
Hecht, Wels, Zander, Aal, Salmoniden, Karpfen, Schleie. 11. Fangmeldung
Die Fangmeldung ist bis zum 15. Januar des folgenden Jahres bei einem Gewässerwart oder einem anderen Vorstandsmitglied abzugeben. Nur in diesem Fall erhält das Mitglied auf der Jahreshauptversammlung gegen Vorlage des gültigen Jahresfischereischeines seinen neuen Erlaubnisschein. Ansonsten erfolgt die Ausgabe der Erlaubnisscheine nur an den monatlichen Stammtischen. Bei nicht fristgerechter Abgabe der Fangmeldung erfolgt eine Sperre bis zum 31. Mai.
12. Mitnahmebeschränkung
Vollmitglieder 3 Edelfische und Jugendliche 2 Edelfische pro Tag. Beim An- und Abangeln dürfen nur 3 Edelfische gefangen werden. Beim Hegefischen ist der Fischfang unbegrenzt. Pro Jahr wird die Stückzahl wie folgt beschränkt: 10 Stück Forellen, 5 Stück Lachsforellen über 1 kg, 10 Stück Karpfen, 10 Stück Schleien, 10 Stück Aale, 10 Stück Hecht oder Zander. Weißfische und Barsche unbegrenzt. Das Angeln mit Kunstköder ist im Meerpfuhl erlaubt, der Kunstköder muß eine Mindestgröße von 10 cm haben. Der Grünwiesenweiher ist für Kunstköder gesperrt. Nach dem Fang der genannten Anzahl Edelfische ist das Angeln sofort einzustellen. Es darf auch nicht auf andere Fische (z. B. Weißfische) weitergeangelt werden. Fliegenfischen ist an allen Gewässern erlaubt. In der Weilbach darf nur mit Kunstköder geangelt werden. In der Weilbach dürfen täglich 3 und jährlich maximal 20 Forellen gefangen werden. Der Fischfang darf nur zum eigenen Verzehr erfolgen. 13. Hälterung der Fische
Das Hältern gefangener Fische ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erlaubt.
14. Töten und Versorgen der Beute
Die Fische sind durch einen Betäubungsschlag und durch einen Stich ins Herz zu töten.
15. Angelzeit
Die Fischereierlaubnis gilt für alle Fischereiberechtigten von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Während eines Arbeitseinsatzes oder Stammtisches des Vereins ist das Fischen nicht erlaubt.
16. Verhalten und Kontrollen am Gewässer
Am Gewässer ist Ruhe und Ordnung und die Angel unter Aufsicht zu halten. Die Angelplätze sind beim Verlassen von jedem Abfall zu säubern. Jedem sich ausweisenden Vereinsmitglied sind auf Verlangen die Fischereipapiere, die Köder sowie der Fang vorzuzeigen. Jedes aktive Mitglied erhält eine Fangbegrenzungskarte, die beim Angeln immer mitzuführen ist. In diese muss jeder Fang sofort nach dem Töten des Fisches mit Datum, Gewässer und Gewicht eingetragen werden. Die ununterbrochene Angeldauer ist auf maximal 48 Stunden beschränkt.
17. Entzug der Fischereierlaubnis
Bei Verstoß gegen die Gewässerordnung wird die Angelerlaubnis ersatzlos eingezogen. Der Vorstand behält sich weitere Schritte vor. Alle Fischereiberechtigten haben sich darüber hinaus im Rahmen der Vereinssatzung zu verantworten.
Neu-Anspach, den 1.12.2011
Fischerei – Verein Hochtaunus e. V.
Siegfried Waas, 1. Vorsitzender
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