Satzung
Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!
Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Fischereiverein Hochtaunus e. V. Durch die Eintragung in das Vereinsregister erlangt der Verein Rechtsfähigkeit.
• Sitz des Vereins ist Neu-Anspach.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Ziele des Vereins
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Sportfischern, der sich zum Ziel gesetzt hat, das waidgerechte Sportfischen zu verbreiten und zu verbessern.
Seine Ziele will er erreichen durch:
Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit für die Erhaltung der Volksgesundheit ein. Er unterstützt Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und natürlicher Wasserläufe und ähnlicher Bestrebungen.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
Ein Mitglied kann seinen freiwilligen Austritt nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklären. Der Austritt ist unter Wahrung einer Kündigungsfrist von drei Monaten dem Vorstand per Einschreiben mitzuteilen.
§ 6 Ausschluss
Ein Mitglied kann auf Zeit und Dauer aus dem Fischereiverein Hochtaunus e. V. ausgeschlossen werden:
bei Zuwiderhandlung gegen die Gewässerordnung.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt. Ein Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht. Die Fischereierlaubnis ist ohne Ersatz zurückzugeben.
§ 7 Disziplinarstrafen
Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf:
Verweis mit oder ohne Auflage.
Gegen Entscheidungen nach c) und d) ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich.
§ 8 Beiträge und Aufnahmegebühr
Der von den Mitgliedern zu zahlende Jahresbeitrag sowie die Aufnahmegebühr werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.03. des laufenden Jahres zu entrichten.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung ist spätestens nach Ablauf von 8 Wochen des Geschäftsjahres vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte erfolgen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Über Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen keine Beschlüsse gefasst werden. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
2. Die Jahreshauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
3. Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Stimmabgabe erfolgt per Akklamation. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.
4. Anträge für die Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn
1. das Interesse des Vereins es erfordert
2. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Grundes schriftlich beantragt.
3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die Mitgliederversammlung.
4. Für die Einladung, Beschluss und Protokollfassung gelten die Bestimmungen des § 10.
§ 12 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden (zugleich erster Stellvertreter)
3. dem Schriftführer (zugleich zweiter Stellvertreter)
4. dem Schatzmeister (zugleich dritter Stellvertreter)
5. den zwei Gewässerwarten
6. den zwei Jugendwarten
7. sonstigen Mitgliedern nach Wahl und Bedarf
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister. Der 1. Vorsitzende vertritt alleine, die restlichen Vorstandsmitglieder vertreten jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein. Vereinsintern gilt die Regelung, dass die übrigen Vorstandsmitglieder den Verein vertreten dürfen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der einfachen Mehrheit. Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Wahl und Amtsdauer
Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Gemäß § 27 BGB ist die Bestellung jederzeit widerruflich.
§ 14 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.
Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der ordnungsgemäßen Kassenführung zu überzeugen, am Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung vorzutragen.
§ 15 Gewässerordnung
Die durch die Mitgliederversammlung zu genehmigende Gewässerordnung ist für jedes Mitglied verbindlich, sie ist nicht Bestandteil der Satzung. Verstöße hiergegen können nach § 6, Ziff. 4 dieser Satzung geahndet werden.
§ 16 Vereinsvermögen
1. Zu Ankauf und Verkauf von Gewässern oder von Grundstücken sowie zur Aufnahme von Hypotheken oder Darlehen ist die Zustimmung der Jahreshauptversammlung bzw. Außerordentliche Mitgliederversammlung erforderlich. Zur Zustimmung bedarf es zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
2. Über Pachtverträge entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
§ 17 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann von der Jahreshauptversammlung oder der Außerordentlichen Mitgliederversammlung mit drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 18 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer dazu berufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks sowie nach Tilgung der Verbindlichkeiten wird das verbleibende Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, der Gemeinde am Sitz des Vereins treuhänderisch übergeben mit der Auflage es so lange zu verwalten, bis es für gleiche sportliche Zwecke anderen gemeinnützigen Vereinen wieder übergeben werden kann.
§ 19 Schlussbestimmung
Unter Aufhebung der Satzung vom 26. Januar 2001 und 25. Januar 2002 wurde diese Satzung in der Jahreshauptversammlung vom 11. Februar 2005 mit Nachtrag vom 3. Februar 2006 beschlossen.
Neu-Anspach, den 10. 02. 2006
Wolfgang Pfeiffer
1. Vorsitzender