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Satzung

Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!

Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen Fischereiverein Hochtaunus e. V. Durch die Eintragung in das Vereinsregister erlangt der Verein Rechtsfähigkeit.
  2. Sitz des Vereins ist Neu-Anspach.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Ziele des Vereins

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Sportfischern, der sich zum Ziel gesetzt hat, das waidgerechte Sportfischen zu verbreiten und zu verbessern.

Seine Ziele will er erreichen durch:

  1. Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern
  2. Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand und die Gewässer
  3. Vertiefung des Wissens biologischer Vorgänge im Wasser durch Belehrung, Vorträge sowie Filmvorträge
  4. Förderung der Vereinsjugend

Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit für die Erhaltung der Volksgesundheit ein. Er unterstützt Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und natürlicher Wasserläufe und ähnlicher Bestrebungen.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ver­wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an.
  3. Die Aufnahme ist schriftlich auf vorgedrucktem Antragsformular mit einem Paßbild beim Vereinsvorstand zu beantragen. Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht zur Angabe von Gründen verpflichtet.
  4. Bei der Aufnahme erkennt das Mitglied durch seine Unterschrift die Satzung an. Den neu Aufgenommenen werden Satzung, Gewässerordnung sowie Fischereierlaubnisschein ausgehändigt. Die Aufnahmegebühr und der gültige Jahresbeitrag sind im Voraus zu leisten.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, Gemeinschaftsarbeit zu leisten. Mitglieder die das 63. Lebensjahr vollendet haben sowie Schwerbehinderte sind von der Gemeinschaftsarbeit befreit.
  6. Mitglieder, die sich im Verein Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese Mitglieder sind beitragsfrei. Sie haben die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
  1. Freiwilligen Austritt.
  2. Tod.
  3. Ausschluß.
  4. Auflösung.
  1. Ein Mitglied kann seinen freiwilligen Austritt nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklären. Der Austritt ist unter Wahrung einer Kündigungsfrist von drei Monaten dem Vorstand per Einschreiben mitzuteilen.

§ 6 Ausschluß

Ein Mitglied kann auf Zeit und Dauer aus dem Fischereiverein Hochtaunus e. V. ausgeschlossen werden:

  1. auf begründeten Antrag eines oder mehrerer Mitglieder.
  2. bei einem Beitragsrückstand von mehr als 3 Monaten, wenn zuvor Mahnung ergangen ist.
  3. bei Verstößen gegen die Satzung oder vereinsschädigendem Verhalten.
  4. bei Zuwiderhandlung gegen die Gewässerordnung.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt. Ein Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht. Die Fischereierlaubnis ist ohne Ersatz zurückzugeben.

§ 7 Disziplinarstrafen

Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf:

  1. Verweis mit oder ohne Auflage.
  2. Verwarnung mit oder ohne Auflage.
  3. Zahlung von Geldbußen bis 250,00 Euro.
  4. Entzug der Angelerlaubnis auf Zeit.

Gegen Entscheidungen nach c) und d) ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich.

§ 8 Beiträge und Aufnahmegebühr

Der von den Mitgliedern zu zahlende Jahresbeitrag sowie die Aufnahme­gebühr werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.03. des laufenden Jahres zu entrichten.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Jahreshauptversammlung ist spätestens nach Ablauf von 8 Wochen des Geschäftsjahres vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einladung muß schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnungs­punkte erfolgen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Über Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

  1. Geschäftsbericht des Vorsitzenden und aller übrigen Vorstandsmitglieder.
  2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr.
  3. Bericht der Kassenprüfer.
  4. Entlastung der unter a) genannten Personen.
  5. Neuwahl des Vorstandes.
  6. Neuwahl der Kassenprüfer.
  7. Anträge.
  8. Anfragen und Mitteilungen.

2. Die Jahreshauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Über die Versammlung ist eine Nieder­schrift zu fertigen und vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der erschie­nenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Stimmen­gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Stimmabgabe erfolgt per Akklamation. Auf Antrag muß geheim abgestimmt werden.

3.Anträge für die Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn
  1. das Interesse des Vereins es erfordert
  2. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Grundes schriftlich beantragt.
  1. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die Mitgliederversammlung.
  2. Für die Einladung, Beschluß und Protokollfassung gelten die Bestimmungen des § 10.

§ 12 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden (zugleich erster Stellvertreter)
  3. dem Schriftführer (zugleich zweiter Stellvertreter)
  4. dem Schatzmeister (zugleich dritter Stellvertreter)
  5. den zwei Gewässerwarten
  6. den zwei Jugendwarten
  7. sonstigen Mitgliedern nach Wahl und Bedarf

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister. Der 1. Vorsitzende vertritt alleine, die restlichen Vorstandsmitglieder vertreten jeweils gemeinsam mit einem weiterem Vorstands­mitglied den Verein. Vereinsintern gilt die Regelung, daß die übrigen Vorstandsmitglieder den Verein vertreten dürfen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der einfachen Mehrheit. Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Proto­koll anzufertigen, das vom Leiter der Sitzung und dem Protokoll­führer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Wahl und Amtsdauer

Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Gemäß § 27 BGB ist die Bestellung jederzeit widerruflich.

§ 14 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.

Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der ordnungsgemäßen Kassenführung zu überzeugen, am Jahresabschluß eine ein­gehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlus­ses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung der Mitglieder­versammlung vorzutragen.

§ 15 Gewässerordnung

Die durch die Mitgliederversammlung zu genehmigende Gewäs­ser­ordnung ist für jedes Mitglied verbindlich, sie ist nicht Bestand­teil der Satzung. Verstöße hiergegen können nach § 6, Ziff. 4 dieser Satzung geahndet werden.

§ 16 Vereinsvermögen

  1. Zu Ankauf und Verkauf von Gewässern oder von Grundstücken sowie zur Aufnahme von Hypotheken oder Darlehen ist die Zustimmung der Jahres­haupt­­versammlung bzw. Außer­ordent­liche Mitgliederversammlung erforderlich. Zur Zustimmung bedarf es zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Über Pachtverträge entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.

§ 17 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann von der Jahreshauptversammlung oder der Außer­ordent­lichen Mitgliederversammlung mit drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 18 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluß einer dazu berufenen Mitglie­der­versammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks sowie nach Tilgung der Verbindlich­keiten wird das verbleibende Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapital­anteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, der Gemeinde am Sitz des Vereins treuhänderisch übergeben mit der Auflage es so lange zu verwalten, bis es für gleiche sportliche Zwecke anderen gemeinnützigen Vereinen wieder übergeben werden kann.

§ 19 Schlußbestimmung

Unter Aufhebung der Satzung vom 26. Januar 2001 und 25. Januar 2002 wurde diese Satzung in der Jahreshaupt­ver­samm­lung vom 11. Februar 2005 mit Nachtrag vom 3. Februar 2006 beschlossen.

Neu-Anspach, den 10. 02. 2006

Wolfgang Pfeiffer

1. Vorsitzender

Fischereiverein Hochtaunus e. V. | webmaster ( a t ) fv-hochtaunus . de